Satzung

Präambel


Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu verantwortungsbewussten Bürgern im Geiste liberaler Demokratie, um damit die Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen.
Die Jungen Liberalen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft sowie sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis


Präambel​

Inhaltsverzeichnis​

Satzung​

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Rechtsstellung​

§ 2 Mitgliedschaft​

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft​

§ 3.1 Aufnahme der Mitgliedschaft​

§ 3.2 Wohnsitzwechsel der Mitglieder​

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder​

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft​

§ 6 Wiederaufnahme der Mitgliedschaft​

Abschnitt 2 – Organe und Gremien des Kreisverbandes

§ 7 Organe​

§ 8 Mitgliederversammlung​

§ 8.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung​

§ 8.2 Häufigkeit und Regularien der Mitgliederversammlung​

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung​

§ 10 Anträge zu Mitgliederversammlungen​

§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit​

§ 12 Kreisvorstand​

§ 13 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer​

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes​

§ 15 Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden​

§ 16 Die Arbeitskreise​

§ 17 Mitgliederöffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen​

§ 18 Verschwiegenheitspflicht​

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen​

§ 19 Satzungsänderungen​

§ 20 Beitragsordnung​

§ 21 Fristen​

§ 22 Planwidrige Lücken; salvatorische Klausel​

§ 23 Wahl- und Beitragsordnung​

§ 24 Finanzen​

§ 25 Auflösung​

§ 26 Inkrafttreten​

Wahlordnung


§ 1 Geltungsbereich von Gesetzen​

§ 2 Durchführung​

§ 3 Wahl des Vorstandes​

§ 4 Inkrafttreten​

Beitragsordnung​

§ 1 Bindung der Beitragsordnung​

§ 2 Abweichende Regelungen​

§ 3 Beitragseinzug​

§ 4 Grundlage der Beitragsordnung​

Abschnitt 2 – Beitragshöhe​

§ 5 Beitragshöhe​

§ 6 Teilbeträge​

§ 7 Fördermitglieder​

§ 8 Inkrafttreten​

Abschnitt 3 – Schluss- und Übergangsbestimmungen​

§ 8 Vorrang der Satzung​

§ 9 Inkrafttreten​

SATZUNG


Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Rechtsstellung

1) Die Jungen Liberalen Kreisverband Konstanz vereinigen sich als selbstständige Jugendorganisation ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität.

2) Der Kreisverband wirkt mit an der Aufgabe die größtmögliche Freiheit, Selbstverantwortung für den Einzelnen zu ermöglichen und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen treten für den Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung ein. Dabei lehnen sie jede Art von totalitären oder diktatorischen Bestrebungen ab, greifen vor allem die Interessenlage und die Probleme junger Menschen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interessen im Sinn einer Problemlösung ein.

3) Die Jungen Liberalen Kreisverband Konstanz sind ein Untergliederung der Jungen Liberalen Landesverband Baden Württemberg e.V. gemäß § 3 der Landessatzung und der Jungen Liberalen Bezirksverband Südbaden gemäß § 6 der Bezirkssatzung.

4) Sitz des Kreisverbandes ist Konstanz.

§ 2 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Kreisverbandes Konstanz kann jeder werden, der

a) eine natürliche Person ist,

b) wer mindestens 14 Jahre alt ist,

c) das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

d) nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist,

e) die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3.1 Aufnahme der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich oder per online-Formular und unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand.

§ 3.2 Wohnsitzwechsel der Mitglieder

Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag bei der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen.

2) Das ordentliche Mitglied hat die Verpflichtung, die Beiträge ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bezahlen, sofern keine Einzugsermächtigung vorliegt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

3) Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung setzt eine fristgerechte Beitragsentrichtung voraus. In begründeten Einzelfällen kann die Frist durch einstimmigen Vorstandsbeschluss verlängert werden.

4) Alle ordentlichen Mitglieder werden zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes schriftlich eingeladen. Neumitglieder erhalten eine Satzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet:

a) nach Vollendung des 35. Lebensjahres,

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis oder Landesverband,

c) durch Ausschluss,

d) durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation,

e) durch Tod.

Ein Mitglied kann nur dann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Jungen Liberalen verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Betroffene hat das Recht der Berufung, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift innerhalb von 14 Tagen. Während der Zeit des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf dieser Amtsperiode.

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, die den Kreisverband finanziell unterstützen wollen. Der jährliche Förderungsbeitrag entspricht dem der regulären Mitglieder, kann aber vom Fördermitglied auf freiwilliger Basis erhöht werden. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt, haben jedoch das Rederecht in der Versammlung.

§ 6 Wiederaufnahme der Mitgliedschaft

Die Bestimmungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossen Mitglieds richtet sich nach §7 Absatz 5 der Landessatzung.

Abschnitt 2 – Organe und Gremien des Kreisverbandes

§ 7 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über politische und organisatorische Dinge des Kreisverbandes. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 8.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b) die Beratung und Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes, und der Kassenprüfer sowie die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes,

c) die Neu- oder Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Ring politischer Jugend.

e) die Beschlüsse zur Geschäftsordnung und Beitragsordnung,

f) die Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge,

g) die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.

§ 8.2 Häufigkeit und Regularien der Mitgliederversammlung

Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung pro Jahr ist durchzuführen; diese hat in den ersten Monaten, aber vor dem ersten Landeskongress im Jahr, stattzufinden.

Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter der Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen.

Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung geführt und verfährt nach eigener Geschäftsordnung. Die Versammlungsleitung untersteht dem Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss.

Liegen mehr als fünf Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach dem Alex-Müller-Verfahren zu festzulegen.

Der Landes- und Bezirksvorsitzende ist zur Mitgliederversammlung zu laden. Sie oder ein von ihm beauftragtes Landes- und Bezirksvorstandsmitglieder sind auf der Kreismitgliederversammlung redeberechtigt.

Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden Württemberg e. V. entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmung aufweist.

Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen).

Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen.

Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung dürfen 30 Tage nicht verstreichen.

§ 10 Anträge zu Mitgliederversammlungen

Jedes Mitglied ist auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.

§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussunfähigkeit nach Satz 3 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelnden Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt die Abstimmung geheim. Näheres regelt die Wahlordnung.

Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge beide gleich weit, hat der zeitlich frühere eingebrachte Antrag Vorrang.

§ 12 Kreisvorstand

Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus:

a) dem Kreisvorsitzenden,

b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für:

a. Finanzen,

b. Mitgliederbetreuung,

c. Organisation,

d. Presse und Öffentlichkeitsarbeit,

e. Programmatik

c) und bis zu drei Beisitzern,

sodass die Anzahl an stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern ungerade ist.

Kooptierte Mitglieder, ohne Stimmrecht, können sein:

a) Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen,

b) Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des RpJ (Ring politischer Jugend),

c) die Leiter der Arbeitskreise,

d) weiter durch den Vorstand per Beschluss kooperierte Mitglieder.

Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

Der Kreisvorsitzende und der stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sollten nicht alle Ämter im Vorstand besetzt werden können, so kann die Kreismitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit beschießen, die restlichen Mitglieder in die noch zu besetzenden Ämter zu wählen, auch wenn diese bereits schon in ein Amt gewählt wurden sind, vorausgesetzt das betreffende Mitglied stimmt dem zu.

§ 13 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer

Der Vorstand und die Kassenprüfer sind für die Dauer eines Jahres gewählt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus.
Auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder, jedoch mindestens fünf der Mitglieder des Kreisverbandes, ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelnen Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.

Der Antrag muss dem Kreisvorstand bzw. dem einzelnen Kreisvorstandsmitglied mit der Begründung der Antragssteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen. Die Stellungnahme der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung und der Einladung zu versenden.

Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.

Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wiederbesetzt. In diesem Fall genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.

Tritt der Kreisvorsitzende zurück, so muss sein Amt bis zur Neuwahl kommissarisch von einem Mitglied des Kreisvorstandes übernommen werden. Tritt ein stellvertretender Kreisvorsitzender zurück, so muss sein Amt bis zur Neuwahl kommissarisch vom Vorsitzenden des Kreisverbandes übernommen werden. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Die dann nachgewählten Personen bleiben bis zur nächsten Wahl des gesamten Vorstandes im Amt.

Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits §12 Satz 5 dieser Satzung Anwendung gefunden hat.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

Dem Vorstand ist das Vorgehen zur Erfüllung seiner Aufgaben freigestellt. Er handelt eigenverantwortlich in der Zielsetzung der Jungen Liberalen Konstanz und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Kreisvorstandsitzungen ruft der Vorsitzende ein. Auf Antrag von mindestens zwei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.

Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer bzw. deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören, haben einmal jährlich die Kassenführung zu überprüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden

Der Kreisvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Kreisvorsitzenden werden seine Aufgaben von einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden übernommen.

§ 16 Die Arbeitskreise

Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden.
Jedes Mitglied kann in ihnen mitwirken.

Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Leiter und ggf. weitere Vertreter aus ihrer Mitte.
Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres im ersten Viertel eines jeden Jahres.

§ 17 Mitgliederöffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen

Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren. Mit der einfachen Mehrheit kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen.

§ 18 Verschwiegenheitspflicht

Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist.

Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 19 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen, gültigen Stimmen.

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Satzungsänderungsanträge müssen zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand muss die fristgerecht eingegangen Änderungsanträge bis eine Woche vor Beginn der Versammlung weitergeleitet haben.

Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die zweite Lesung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagungsleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein. Der Vorstand oder der Antragsstelle sollten den Antrag in ausreichender Zahl bei der Mitgliederversammlung vorhalten können.

§ 20 Beitragsordnung

Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest.

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.

In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen.

Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 21 Fristen

Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (Email), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderem schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§ 22 Planwidrige Lücken; salvatorische Klausel

Für alle rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg. Für alle nicht in der Satzung vorgesehenen Fälle sind die Bestimmungen des BGB maßgeblich. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 23 Wahl- und Beitragsordnung

Die Wahl- sowie Beitragsordnung sind Teil dieser Satzung.

§ 24 Finanzen

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Geldmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zielen und Zwecke verwendet werden. Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Ausscheiden eines Mitgliedes dürfen keine Beiträge oder sonstigen Zuwendungen zurückerstattet werden. Die Tätigkeiten der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagenersatz beschließt der Vorstand.

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt. In begründeten Einzelfällen des Antragsstellers kann der Kreisverband, mit einstimmiger Entscheidung, hiervon Ausnahmen machen. Diese Ausnahmen haben höchstens ein Geschäftsjahr Gültigkeit und werden nach diesem Jahr auf Antrag des Betroffenen erneut behandelt.

§ 25 Auflösung

Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder, gefasst werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft die Zustimmung des Landeskongresses.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes der Friedrich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.

§ 26 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 21.Oktober 2018 in Kraft und ersetzt alle vorhergegangen Satzungen. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

WAHLORDNUNG


§ 1 Geltungsbereich von Gesetzen

Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen gehen dieser Wahlordnung vor. Sollten Fälle nicht geregelt sein, greifen höherrangige Gesetze, andernfalls regelt dies der Versammlungsleiter.

§ 2 Durchführung

Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern stimmberechtigte Mitglieder nicht widersprechen und die Kreissatzung nichts anderes vorschreibt.

Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.

Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist die Stimmenthaltung zulässig.
Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.

Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären, sie kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.

§ 3 Wahl des Vorstandes

Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (bis zu neun) sind jeweils in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 12 der Satzung zu wählen.

Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Schafft dies kein Bewerber, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl im ersten Wahlgang antreten. Dort genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei einem Bewerber die einfache Mehrheit im zweiten Wahlgang nicht erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, zu dem neue Bewerbervorschläge gemacht werden können. Dort gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit von zwei Bewerbern im zweiten Wahlgang entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt zum 21. Oktober 2018 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

BEITRAGSORDNUNG


§ 1 Bindung der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Konstanz bindend.

§ 2 Abweichende Regelungen

(1) Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.

(2) Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand bei der nächsten Vorstandssitzung zu entscheiden.

§ 3 Beitragseinzug

(1) Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus.

(2) Jedes Mitglied kann den Kreisvorstand, namentlich den stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Finanzen, dazu ermächtigen, den fälligen Beitrag einzuziehen (Einzugsermächtigung).

§ 4 Grundlage der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung wird auf Grundlage des § 4 Nummer 2 der Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Konstanz erlassen

Abschnitt 2 – Beitragshöhe

§ 5 Beitragshöhe

(1) Der Beitrag pro Monat beträgt mindestens:

– 2,50 Euro für Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
– 3,00 Euro für Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ,
– 3,50 Euro für Mitglieder ab Vollendung des 25. Lebensjahres.

(2) Auf Antrag des Betroffenen kann der Mitgliedsbeitrag reduziert. Bei begründetem Antrag wegen Erwerbslosigkeit oder besonderer sozialer Härte hat der Vorstand dem Antrag stattzugeben. Was unter sozialer Härte zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand. Hat der Vorstand dem Antrag stattgegeben, fällt das Mitglied in die nächst niedrigerer Beitragsklasse. Dieser Antrag muss jedes Kalenderjahr neu gestellt werden.

(3) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag als seiner Beitragsklasse entsprechend leisten.

§ 6 Teilbeträge

(1) Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten, zahlen ihren Beitrag gemäß des § 5 dieser Beitragsordnung anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.

(2) Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.

(3) Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.

§ 7 Fördermitglieder

Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe im Voraus.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2019 in Kraft und ersetzt die vorherigen Beschlüsse hierzu. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

Abschnitt 3 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8 Vorrang der Satzung

(1) Enthält die Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Konstanz etwas Gegenteiliges, so gilt das in der Satzung Geregelte.

(2) Weist diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung der Jungen Liberalen Konstanz. Enthält auch diese keine Regelung so obliegt die Auslegung für das laufende Kalenderjahr dem Kreisvorstand.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 21. Oktober 2018 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

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